Anforderungen an die Luftdichtheit
Nach § 5 (1) der Energieeinsparverordnung sind „zu
errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche einschließlich der
Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem
Stand der Technik abgedichtet ist“.
Anforderungen an die nach DIN EN 13829 : 2001-02 zu
messende Luftwechselrate n50 bei 50 Pascal sind in
Anhang 4 Nr. 2 aufgeführt. Diese darf
„… bei Gebäuden
– ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h–1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h–1
nicht überschreiten“.
Die messtechnische Prüfung der Luftdichtheit ist vorgeschrieben,
wenn die Wärmerückgewinnung oder die
„regelungstechnisch verminderte Luftwechselrate“ einer
mechanischen Lüftungsanlage angerechnet werden soll
. Bei Gebäuden ohne mechanische
Lüftungsanlage darf im EnEV-Nachweis mit einem
niedrigeren spezifischen Lüftungswärmeverlust gerechnet
werden, sofern die Luftdichtheit durch eine Blower-
Door-Messung nachgewiesen wird.
Luftdurchlässigkeitsmessungen werden somit
für den Bauherrn attraktiv.
Zusätzliche Einzelanforderungen an die Fugendurchlässigkeit
von Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern
und „Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle“ sind
im Anhang 4 Nr. 1 und 3 der EnEV beschrieben.
Zitat aus:
RWE Bau-Handbuch (13. Ausgabe)
VWEW Energieverlag GmbH